RamoTrans España


Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Spedition & Transport
(für den Selbsteintritt und deutsche Erfüllungsgehilfen)


Präambel
Ergänzend zu den jeweils einschlägigen zwingenden gesetzlichen nationalen sowie
internationalen Grundlagen (z.B. HGB, CMR ) finden die Allgemeinen Geschäfts -
bedingungen für Spedition und Transport der RamoTrans auf Beförderungen im
Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Anwendung,
soweit sie den zwingenden gesetzlichen Regeln nicht entgegen stehen, sowie im
Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR,
sofern nicht zwingende Regeln des Tätigkeits-/ Aufnahmemitgliedstaates diesen
Bedingungen entgegenstehen.
Ferner finden sie Anwendung auf die Lagerung von Gütern und auf Dienstleistungs-
verträge über speditionsübliche logistische Tätigkeiten, die mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.
Der Geltung der jeweils geltenden ADSp wird ausdrücklich widersprochen.


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten
    für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend "Leistungen")
    der RamoTrans España gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend
    "AG").

  2. Diese AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung
    ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische
    Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sonder-
    vermögen.

  3. Diese AGB gellten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
    "AG" gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
    widersprechen und sie diese Bedingungen lediglich ergänzen.
    Mit der Abgabe eines Auftrages gegenüber Ramo Trans España und in
    Kenntnis dieser Bedingungen erklärt sich der "AG" mit der Geltung dieser
    AGB einverstanden.

  4. Diese AGB gelten für :
    a.
    Frachtverträge im gewerblichen Straßengüterverkehr
    (gemäß §§ 407-449 HGB); auch wenn die Beförderung mit
    Fahrzeugen erfolgen , die nicht dem Regelungsbereich des
    GüKG unterliegen
    b.
    Lohnfurverträge, d.h. Ramo Trans España stellt ein bemanntes
    Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des "AG".
    c.
    Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB), zu festen
    Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladungen
    (§ 460 HGB)
    d.
    Lagerverträge (gemäß §467 HGB)
    e.
    Dienstleisterverträge über speditionsübliche logistische
    Tätigkeiten, die mit der Beförderung oder Lagerung von
    Gütern im Zusammenhang stehen (z.B. Besorgung von
    Versicherungen); nicht für Geschäfte, die ausschließlich
    die Erbringung von sog. Value Added Services (nicht
    speditionsübliche Leistungen) zum Gegenstand haben.

  5. Diese AGB gelten nicht für die Beförderung / Lagerung von
    abzuschleppenden / zu bergenden Gütern. Grundsätzlich ausgeschlossen
    von der Annahme zum Transport und von der Lagerung sind insbesondere
    folgende Güter : Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld und sonstige
    Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche
    Effekte, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte
    Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, Waffen bzw. Munition jeglicher Art
    sowie temperaturgeführte Waren.

  6. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist über die Website
    www.ramotrans.com oder auf Anfrage bei uns erhältlich.


§ 2 Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote und Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen
    sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eignen Leistungen oder
    Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
    und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
    Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit
    unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der
    bisherigen Frachten. Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung
    zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter
    Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen.

  2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Durch uns im Hinblick auf den
    Vertragsabschluss abgegebene Erklärungen sind nur schriftlich wirksam.
    Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere
    schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Erklärungen nach
    Vertragsabschluss, die von einer vertretungsberechtigten Person von
    RamoTransEspaña gegenüber dem "AG" abgegeben werden.

  3. Die Leistungsmerkmale des Vertragsgegenstands werden in der
    Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages zwischen
    RamoTransEspaña und dem "AG" bzw. in der Auftragsbestätigung ab-
    schließend beschrieben.

  4. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftrags-
    bestätigung von RamoTransEspaña beim "AG" zustande.

  5. Abweichungen und Änderungen von der ursprünglich vereinbarten
    Leistung müssen schriftlich vereinbart werden.

  6. Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen
    oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für uns ein, über die
    Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der
    zollamtlichen festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

 


§ 3 Pflichten der Beteiligten
Grundsätze

  1. Der "AG" hat uns unaufgefordert alle Informationen und Umstände, die
    für die Ausführung der beauftragten Leistung benötigt werden,
    gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur
    Verfügung zu stellen, insbesondere :
    a.
    Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke (Warenbezeichnung),
    Verpackung, Größenmaße,Brutto-Gewicht, Verladefähigkeit,
    Warenwert (in€), Adressen und ggf. Ladefenster ;
    b.
    besondere Eigenschaften wie Gewichtsschwerpunkte,
    Gefährlichkeit, Zerbrechlich- / Verderblichkeit der Güter
    Temperaturempfindlichkeit, lebende Tiere und Pflanzen,
    besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter etc. *1 ;
    c.
    bei gefährlichem Gut in Textform die genaue Art der Gefahr
    und -soweit erforderlich- die zu ergreifende Vorsichts-
    maßnahmen und die dafür erforderliche Schutzausrüstung.
    Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes, so hat
    der "AG" uns alle für die ordnungsgemäße Durchführung des
    Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die
    Stoffbezeichnung,Klassifizierung, UN-Nummer und Ver-
    packungsgruppe sowie Art und Anzahl der Verpackung
    und die Menge (Gewicht) der einzelnen Gefahrgüter nach dem
    einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und die jeweils
    erforderlichen stoffspezifischen Unfallmerkblätter beizu-
    fügen;
    d.
    die für eine ordnungsgemäße Ausfuhr aus dem Gebiet und /
    oder eine Einfuhr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
    erforderlichen Sicherheitsvorschriften.
    e.
    alle öffentlich - rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten
    gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen
    Verpflichtungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind;
    f.
    besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und
    eventuell erforderliches Zubehör ;
    g.
    Informationen über Einschränkungen für die Anlieferung,
    z.B. in verkehrsberuhigten Zonen.
    Dies gilt auch für weitere Vorgänge und Umstände, die für die
    Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten oder
    erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.

  2. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben, Planungsunterlagen oder Vorschriften,
    die wir vom "AG" erhalten, auf ihre Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
    zu überprüfen oder zu ergänzen.

  3. Die Packstücke (*2) sind vom "AG" deutlich und haltbar mit den für ihre
    auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichnung zu versehen,
    wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigen-
    schaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
    Darüber hinaus ist der "AG" verpflichtet, Packstücke so herzurichten,
    dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer
    Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliche sind nur
    ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar
    sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);

  4. Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 1 und 3 genannten
    Bedingungen, so steht es uns frei,
    -
    die Annahme des Gutes zu verweigern
    -
    bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur
    Abholung bereitzuhalten
    -
    dieses ohne Benachrichtigung des "AG" zu versenden, zu
    befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene
    Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie
    Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
    Bei fehlender oder falscher Information trifft das zusätzliche
    Risiko ausschließlich den "AG"

  5. Der "AG" muss etwaige Mitwirkungshandlungen unentgeltlich leisten,
    sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere -soweit erforder-
    lich - die von uns eingesetzten Mitarbeiter schulen.

  6. Bei der Durchführung unserer Leistungen werden wir die Vorgaben des "AG"
    beachten. Erfolgen unsere Leistungen innerhalb der betrieblichen
    Organisation des "AG" oder auf dessen Weisung bei einem Dritten
    (z.B. Regalservice), so erbringen wir diese Leistungen nach Weisung und auf
    Gefahr des "AG". Im Übrigen sind wir berechtigt, Art und zeitlichen Umfang
    der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

  7. Hilft das Fahrpersonal bei Be-oder Entladevorgängen, wird es als
    Erfüllungsgehilfe des "AG" tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen
    Gefälligkeit entstehen, sind der RamoTransEspaña nicht zuzurechnen


Lagerung

  1. Die Lagerung erfolgt nach unserer Wahl in eignen oder fremden Lager-
    räumen. Lagern wir bei einem fremden Lagerhalter ein, so geben wir dessen
    Namen und Lagerort dem "AG" unverzüglich schriftlich bekannt oder, falls
    ein Lagerschein ausgestellt ist, vermerken wir dies auf diesem.

  2. Dem "AG" steht es frei, unsere Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
    zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des
    Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich
    vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so
    begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung,
    soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung
    der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt ist.

  3. Das Betreten des Lagers ist dem "AG" nur in unserer Begleitung zu unseren
    Geschäftsstunden erlaubt.

  4. Nimmt der "AG" Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
    können wir verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
    gemeinsam mit dem "AG" festgestellt wird.
    Kommt der "AG" diesem Verlangen nicht nach, ist unsere Haftung für
    später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist
    nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

  5. Der "AG" haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder
    Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren
    des Lagergrundstücks uns, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten
    zufügen, es sei denn, das den "AG" seinen Angestellten oder Beauftragten
    kein Verschulden trifft.

  6. Bei Inventurdifferenzen können wir bei gleichzeitigen Fehl- und Mehr-
    beständen desselben "AG" eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
    vornehmen.

  7. Entstehen uns begründete Zweifel, ob unsere Ansprüche durch den Wert
    des Gutes sichergestellt sind, so sind wir berechtigt, dem "AG" eine
    angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung
    unserer Ansprüche oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
    tragen kann. Kommt der "AG" dfiesem Verlangen nicht nach, so sind wir
    zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.


§ 4 Ladehilfsmittel und Verpackung

  1. Der an uns erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht :
    a.
    die Verpackung des Gutes, d.h. die Güter müssen inhalts-
    und transportgerecht so verpackt sein, dass sie den Eigen-
    einheiten der Ware und den Anforderungen des Transports
    ausreichend Rechnung tragen,
    b.
    die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder
    Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn
    dies ist geschäftsüblich,
    c.
    die Gestellung von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
    Packmitteln.

  2. Der "AG" hat selbstständig die Tauscvhfähigkeit der von ihm eingesetzten
    Packmittel vorab zu prüfen und sicherzustellen.

  3. Die Tätigkeiten nach Ziffer 1 ) sind gesondert zu vereinbaren und zu
    vergüten.


§ 5 Leistungsfristen

  1. Vom "AG" vorgegebene Laufzeitangaben sind für RamoTransEspaña nur
    verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden und ohne
    Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeitverordnung (VO(EG)561/2006)
    eingehalten werden können. Sie beginnen mit dem Datum zur Ladungs-
    übernahme laut Auftragsbestätigung bzw. mit dem Zeitpunkt der Leistungs-
    erbringung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des
    Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.
    Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse
    voraus. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern; insoweit ist
    die Haftung von RamoTransEspaña ausgeschlossen.

  2. Maßgebend für die Einhaltung von Leistungsterminen oder Fristen ist der
    Eingang des Liefergutes am Bestimmungsort oder die Beendigung einer
    zu erbringenden Dienstleistung. Verletzt der "AG" seine Informations-
    und Mitwirkungspflicht nach § 3 und kommt es dadurch zu Verzögerungen,
    sind wir nicht mehr an die Einhaltung der vereinbarten Termine gebunden
    und insoweit von der Haftung frei.

  3. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereibarten Bereitstellung
    des Fahrzeugs. Ist mit der Beladung des Fahrzeugs nicht begonnen worden,
    obwohl die Beladungsfrist bereits abgelaufen ist, so stellen wir gemäß
    § 417 HGB eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf
    der Frist den Vertrag kündigen und unsere Rechte nach § 415 Abs.2 HGB
    geltend machen werden. Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr
    des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die
    Teilbeförderung gem. § 416 HGB durchgeführt.
    Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeit-
    punkt und ist der "AG" mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden,
    so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

  4. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die
    Verfügungsgewalt über das Gut bzw. die Papiere erhält. Ist mit der Ent-
    ladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen
    ist, können wir dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten.
    In diesem Falle werden wir Weisung einholen und befolgen. § 419 Abs. 3
    und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.


§ 6 Kündigung / Rücktritt

  1. Beide Vertragsparteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
    Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern im Vertrag nicht
    ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

  2. Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages , bzw. zum
    Rücktritt vom Vertrag berechtigt wenn :
    a.
    die in Auftrag gegebenen Arbeiten wegen der Beschaffenheit
    der Güter, wegen anderer in den Verantwortungsbereich des
    "AG" fallender Gründe oder wegen einer Verletzung der
    Informations- und Mitwirkungspflicht des "AG" nicht durch-
    geführt werden können;
    b.
    der "AG" in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende
    Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
    verfahren, Ablehnung des Antrags auf Insolvenzverfahren
    mangels Masse und Liquidation des "AG"

  3. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben im Falle einer Kündigung
    bzw. des Rücktritts unberührt.

  4. Wird ein Frachtauftrag gekündigt oder entzogen, so stehen uns die
    Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.


§ 7 Vergütung

  1. Die von uns angegebenen Preise beziehen sich stets nur auf die namentlich
    aufgeführten eignen Leistungen oder Leistungen Dritter. Zusätzlich
    notwendig werdende Leistungen werden gesondert zu unseren üblichen
    Preisen vergütet.

  2. Preise beziehen sich stets nur auf Güter normalen Umfangs, Gewichts und
    Beschaffenheit sowie auf die Angaben des "AG". Sie setzen normale
    unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,
    Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weiter-
    geltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche den
    Bedingungen zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderung sind
    unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk
    wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt uns, Sonder-
    gebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.

  3. Sämtlich Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie
    der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Unterwegsgebühren
    wie Maut, Fährkosten, Tunnelgebühren etc. etc. inklusive.
    Für die Verladung gefährlicher Güter wird pro Sendung eine gesonderte
    Gefahrgutgebühr erhoben.
    Bei der Beauftragung relationsbezogener Mehrfachtransporte erkennt der
    "AG" die Dieselpreisgleitklausel den sogenannten "Dieselfloater" von
    RamoTransEspaña an.

  4. Das Zahlungsziel liegt 14 Tage netto nach Rechnungsdatum.

  5. Wir sind berechtigt, Preise entsprechend ihren tatsächlichen Kosten zu
    berichtigen / erhöhen (auch wenn ein Festpreisangebot vorliegt), falls :
    a.
    die in der Anfrage des "AG" mitgeteilten Angaben und
    Informationen über die Ware und / oder die zu erbringende
    Leistung unzutreffend oder unvollständig waren oder der
    "AG" nachträgliche Änderungswünsche hat ;
    b.
    nach Vertragsabschluss Frachten, Steuern, Abgaben oder
    Gebühren insbesondere Straßenbenutzungsgebühren, ein-
    geführt oder erhöht werden ;
    c.
    sich nach Vertragsabschluss Tarifverträge für das eingesetzte
    Personal verändern;
    d.
    sonstige nicht zu vertretende Behinderungen oder Erschwerung
    eintreten. Derartige Behinderungen oder Erschwerungen
    können z.B. sein : Minderbeladungs-/ Eilzuschläge oder die
    Erhöhung der Preise von Vorprodukten/Rohstoffen etc. um
    mehr als 3 % gegenüber den Kosten zum Zeitpunkt der Abgabe
    des Angebotes.

  6. Rechnungen der RamoTransEspaña werden jeweils -sofern nicht abweichend
    vereinbart - wöchentlich oder 14-tägig nach erbrachtem Aufwand erstellt.
    Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlags-
    zahlungen zu verlangen. Zahlungen sind netto sofort fällig.

  7. Jegliche Beanstandung und Reklamation bezüglich der Rechnung muss
    RamoTransEspaña binnen 8 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich mit-
    geteilt werden. RamoTransEspaña wird die Reklamation prüfen und an-
    schließend über etwaige Korrekturen entscheiden. Beanstandungen werden
    nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in keinem Fall mehr
    berücksichtigt. Nach ablauf des Zeitraumes wird angenommen, dass die
    Rechnungen durch den "AG" anerkannt wurden.

  8. Rechnungsdifferenzen sind zwischen den Parteien einvernehmlich zu regeln
    und von RamoTransEspaña bei der nächsten auf die einvernehmliche
    Klärung folgenden Rechnungsstellung entsprechend zu berücksichtigen.
    Der unstreitige Rechnungsbetrag ist jedoch hiervon unabhängig innerhalb
    des Zahlungsziels der Ursprungsrechnung zu begleichen.
    Über das Zahlungsziel hinaus offenstehende Posten werden ab Verzugs-
    beginn in Höhe von 9%-Punkten über dem gültigen Basiszinssatz in
    Rechnung gestellt.

  9. Zahlungsverzug tritt ein, ohne das es einer Mahnung oder sonstigen
    Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder
    einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach
    Gesetz vorher eingetreten ist.

  10. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den "AG" ist nur mit
    unbestrittenen oder rechtskräftigen fesgestellten Forderungen zulässig.

  11. Wird eine Gefährdung der Zahlungsaufforderung erkennbar, so sind wir
    berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten
    Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, sofern diese Leistungen
    bereits erbracht sind. Dies ist der Fall, wenn :
    a.
    eine Auskunft einer Bank die Kreditwürdigkeit des "AG" nahe
    legt; oder
    b.
    sich der "AG" mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungs-
    verzug befindet.

  12. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, dem "AG" eine angemessene Frist
    zu setzen, in welcher er vor Erbringung der noch ausstehenden Leistungen
    nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu
    leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir von dem
    Vertrag zurücktreten.


§ 8 Versicherungspflicht

  1. Der "AG" ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer
    Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro abzuschließen und für
    die Dauer unserer Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.

  2. Der "AG" ist verpflichtet, die Ware gegen versicherbare Schäden zu
    versichern und mit seinem Versicherer einen Verzicht auf den Regress
    gegen RamoTransEspaña und ihre Erfüllungsgehilfen zu vereinbaren.
    Wir besorgen die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lager-
    versicherung) gem. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer
    unserer Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten
    Vereinbarung des "AG" , die Art und Umfang unter Angabe der
    Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren enthält.
    Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
    und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und
    Havarien steht uns eine besondere Vergütung neben dem Ersatz unserer
    Auslagen zu.


§ 9 Haftung für Speditions-, Fracht- und Lagergeschäfte


Im Anwendungsbereich des CMR haften wir nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung nach den folgenden Regelungen, wobei die
Haftungsbegrenzungen nur bei einfachem Verschulden gelten; im Falle des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Haftung für Speditionsgeschäfte

  1. Soweit wir nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
    erforderlichen Verträge schulden, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl
    der von uns beauftragten Dritten.

  2. In allen Fällen, in denen wir für Verlust oder Beschädigung des Gutes haften,
    leisten wir Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB

  3. Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haften wir für
    Schäden, die entstanden sind, aus :
    a.
    ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes
    durch den "AG" oder Dritte,
    b.
    vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung
    im Freien,
    c.
    schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB)
    d.
    höherer Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden
    von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter,
    Beschädigung durch Tiere, natürliche Veränderungen des
    Gutes,
    nur insoweit, als uns eine schuldhafte Verursachung des Schadens nach-
    gewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten
    Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

  4. Haben wir aus einem Schadenfall Ansprüchen gegenüber einen Dritten,
    für den wir nicht haften, oder haben wir gegenüber einem Dritten unsere
    eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so werden wir diese
    Ansprüche dem "AG" auf dessen Verlangen abtreten, es sei denn, dass wir
    aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für
    Rechnung und Gefahr des "AG" übernehmen. Der "AG" kann auch ver-
    langen, dass wir ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungs-
    halber abtreten. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des
    "AG" von uns oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind,
    erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des
    Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs
    gegen den Dritten


Haftungsbegrenzung für Speditionsgeschäfte

  1. Unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
    ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt ;
    a.
    auf 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung
    b.
    bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports
    mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, auf den für
    diese Beförderung gesetzlich festgelegten Höchstbetrag;
    c.
    bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
    verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss
    einer Seebeförderung, auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

  2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile einer Sendung verloren oder
    beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem
    Rohgewicht;
    a.
    der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung ent-
    wertet ist,
    b.
    des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der
    Sendung entwertet ist.

  3. Unsere Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personen-
    schäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt, auf das
    Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
    Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

  4. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB


Haftungsbegrenzungen für Lagergeschäfte

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober
    Fahrlässigkeit sowie bei der einfach fahrlässigen Verletzung von Leben,
    Körper oder Gesundheit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren Erfüllung
    der "AG" regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haften wir begrenzt
    auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine weitergehende
    Haftung ist ausgeschlossen.

  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch
    für die persönliche Haftung unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.


Haftung für Frachtgeschäfte (bzw. Spediteur im Selbsteintritt)

  1. Wir haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
    Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
    entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 2 SZR für jedes
    Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines
    durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden
    Spediteuren auch für den Schaden, der während einer transportbedingten
    Zwischenlagerung entsteht.

  2. Werden wir vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in
    Anspruch genommen, so haften wir nach Maßgabe von § 437 HGB.
    Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist aus-
    geschlossen.

  3. Die vorstehende Haftungsbefreiung und -beschränkungen gelten ent-
    sprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertraglichen Ansprüchen.


§ 10 Haftung für andere Leistungen

  1. Der "AG" haftet uns gegenüber für alle aus öffentlich-rechtlichen
    Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche von RamoTransEspaña
    gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch
    nicht berührt.

  2. Der "AG" stellt RamoTransEspaña bzw. das eingesetzte Fahrpersonal von
    sämtlichen Schäden sowie eventueller Bußgelder und Strafen frei, die durch
    eine falsche Informations- / Gewichtsangabe entstehen bzw. verhängt
    werden.


§ 11 Schadensabwicklung

  1. Der "AG" verpflichtet sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art, sowohl
    uns als auch den zuständigen Versicherer sofort, ordnungsgemäß und
    schriftlich zu benachrichtigen und sämtliche für die Schadensabwicklung
    erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede Verzögerung
    einzureichen. Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.

  2. Ferner wird der "AG" alle erforderlichen Maßnahmen zur Schaden-
    minderung, bzw. zur Verhinderung von Folgeschäden treffen.

  3. Der "AG" hat im Schadenfall zu beweisen, dass uns ein Gut bestimmter
    Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB)
    übergeben worden ist. Wir haben zu beweisen, dass wir das Gut, wie wir es
    erhalten haben, abgeliefert haben.


§ 12 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt jeder Art befreit uns für die Dauer der Verhinderung von
    unseren vertraglichen Verpflichtungen.

  2. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind alle unvorhergesehene Umstände
    (Leistungshindernisse) wie Streik, Aussperrung, Unruhen, kriegerische
    oder terroristische Akte, Blockaden, Energiebeschaffungsschwierigkeiten,
    behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten,
    Aus- oder Einfuhrverbote, Feuer , Hochwasser, Verkehrsperren, Störung
    des Betriebes oder des Transportes oder sonstige Umstände, die von uns
    nicht zu vertreten sind, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren
    Erfüllungsgehilfen eintreten.


§ 13 Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

  1. Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die uns
    gegen den "AG" zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
    an den in unerer Verfügungsgewlt befindlichen Gütern oder sonstigen
    Werten, mit Ausnahme von übergebenen Unterlagen. Ist der "AG" in
    Verzug, so sind wir, soweit uns ein Pfandrecht zusteht, zur Verwertung
    nach den gestzlichen Vorschriften berechtigt. An die Stelle der in
    § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine
    solche von zwei Wochen.

  2. Ist der "AG" im Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung
    von dem in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
    Menge, wie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung
    erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfe-
    verkauf können wir in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös
    in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

  3. Besteht unsere Leistung in der Lieferung einer Sache an den "AG", so
    gelten die folgenden Regelungen ergänzend :
    a.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der "AG"
    uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
    Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.


§ 14 Vertraulichkeit,Eigentums- /Urheberrechte,
Rechte Dritter

  1. Die Parteien sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und / oder sonst
    ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen /
    Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils
    andere Partei und / oder dessen Vertragspartner, die ihrer Art nach nicht
    für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln,
    ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und diese
    Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten auf-
    zuerlegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Geheimhaltungspflicht)
    gilt nicht :
    a.
    für Daten / Informationen, die Dritten, insbesondere
    Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu
    machen sind (hierüber ist der andere Vertragspartner un-
    verzüglich zu informieren) oder öffentlich zugänglich sind;
    b.
    sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete
    Vertragspartner nachweisst, dass ihm diese Informationen
    schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertrags-
    partner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt
    worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung
    verpflichteten Vertragspartners bekann geworden sind.

  2. Erkennt eine Partei, das eine geheimzuhaltende Information in den Besitz
    eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage
    verloren gegangen ist, so ist die betroffene andere Partei hiervon unver-
    züglich zu unterrichten.

  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf
    Jahre nach Vertragsende, soweit dies im Hinblick auf bestehende Arbeits-
    verträge rechtlich möglich ist.

  4. Das Eigentums- und Urheberrecht sowie sämtliche Nutzungs- und
    Verwertungsrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmackmuster)
    an Unterlagen und Arbeitsergebnissen aus der vertragsgegenständlichen
    Leistung und an den erbrachten Dienstleistungen aller Art, die dem "AG"
    im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns
    ausdrücklich und ausschließlich vor.

  5. Der "AG" erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich
    vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs- , Weiter-
    gabe oder Bearbeitungsrechte gegenüber dem "AG" bedarf stets einer
    gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Der "AG" verpflichtet sich
    diese Unterlagen nicht zu vervielfältigen und für andere Zwecke zu ver-
    wenden.

  6. Bei Vertragsende sind die vom "AG" erlangten Informationen, Muster,
    Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstige Unterlagen
    vorbehaltlich zwingend durch den "AG" selbst zu erfüllender gesetzlicher
    Aufbewahrungsfristen, zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien.
    Elektronisch gespeicherte Informationen sind zu löschen. Auf Wunsch ist
    dies schriftlich zu bestätigen.

  7. Der "AG" steht dafür ein, dass an dem uns überlassenen Material keine
    Rechte Dritter wie z.B. Eingentums-,Pfand-,Urheber-,Patent- / und
    oder andere Nutzungsrechte bestehen oder gewerbliche Schutzrechte
    der vertragsgemäßen Nutzung durch uns entgegenstehen.

  8. Sollten aufgrund solcher Rechte Ansprüche gegen uns geltend gemacht
    werden, so wird der "AG" uns unmittelbar von allen Ansprüchen Dritter
    und etwaigen Rechtsverfolgungskosten freistellen. Die Freistellungspflicht
    bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit
    der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen haben.


§ 15 Markenrechte

  1. Der "AG" darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine
    Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen der RamoTransEspaña
    verwenden oder auf RamoTransEspaña als Referenz verweisen.

  2. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung
    unterwirft siech der "AG" eine an uns zu zahlenden Vertragsstrafe in
    Höhe von 4.000 EURO (i.W. Viertausend). Weitergehende Schadenerstz-
    ansprüche von RamoTransEspaña bleiben von dieser Regelung unberührt.


*1) Als wertvolle und diebstahlgefährdete Güter gelten z.B. : Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunst-
gegenstände, Antiquitäten, Scheck.- Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere
Valoren, Dokumente, Spitituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
Telekommunikations,- oder Unterhaltungselektronik, Software, Hardware, EDV-Zubehör und Geräte, sowie
pharmazeutische Produkte und Güter mit einem tatsächlichen Wert von 50 €/ kg und mehr.
*2) Packstücke sind Einzelstücke oder vom "AG" zu Abwicklung des Auftrages gebildete Einheiten, z.B. : Kisten
Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene
Waggon, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

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